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 Unsere Satzung

 

§1

 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

  1. Der Verein führt den Namen „ Eisenbahner Sportverein Lokomotive Erfurt 1927 e. V.”.
    Zugelassene Kurzbezeichnung ist „ ESV Lok Erfurt ”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
    Die Geschäftsstelle befindet sich in 99 099 Erfurt, Wilhelm-Busch-Str. 35. 
    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt unter der Nr. 259 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind rot – schwarz.
  5. Der Verein tritt die Rechtsnachfolge der am 03. Mai 1949 gegründeten Betriebssportgemeinschaft Lokomotive Erfurt an.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports der Mitglieder. Besondere Förderung wird den Kindern und Jugendlichen zuteil. Er dient damit der öffentlichen Gesundheits- und Jugendpflege.
    Der Verein verfolgt diesen Zweck ausschließlich und gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
  4. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Der Verein strebt keinen finanziellen Gewinn an.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.

§ 3

 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Stadtsportbundes Erfurt e. V., des Verbandes Deutscher Eisenbahner Sportvereine e. V., des Landessportbundes Thüringen e. V. sowie der Fachverbände der im Verein betriebenen Sportarten.

§ 4

Rechtsgrundlagen
  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt.
  2. Bei vereinsinternen Streitigkeiten entscheidet der geschäftsführende Vorstand in erster Instanz, sofern der eingeleitete Rechtsweg nicht zum Erfolg führte.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung durch ihre Unterschrift bekennt.
    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Für Mitglieder unter 18 Jahren ist die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
  4. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Sie sind gleichberechtigt.

§ 6

Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.
  2. Die Mitgliedschaft endet auch durch freiwilligen Austritt. Der Austritt muss schriftlich erfolgen.
  3. Eine Mitgliedschaft erlischt wegen Beitragsrückständen von drei Monaten trotz zweimaliger Mahnung.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen:
    • bei grobem und wiederholtem Vergehen gegen die Vereinssatzung oder gegen Ordnungen der einzelnen Abteilungen sowie wegen grob unsportlichen Betragens
    • wegen unehrenhaften oder unkameradschaftlichen Verhaltens, wegen Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender Handlungen.
  5. Vor den Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 ist dem Mitglied die beabsichtigte Maßnahme schriftlich vom geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.
    Gegen die Streichung oder den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb zwei Wochen beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen.
  6. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
    Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
    Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch dem Verein gegenüber für zugefügten Schaden haftbar.
    Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportgeräte, Gelder usw., die sich noch im Besitz des Ausgeschlossenen befinden, sind sofort zurückzugeben.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Vereinsmitglieder haben das Recht:
    1.  
      • an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
      • die Einrichtungen des Vereins und die zur Verfügung stehenden Sportstätten nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen sowie in allen Abteilungen nach deren Möglichkeiten, aktiv Sport zu treiben,
      • in Fachverbänden bzw. übergeordneten Sportgremien mitzuarbeiten.
  2. Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht:
    1.  
      • die Satzung des Vereins, die Beschlüsse der Vereinsorgane, der Abteilungen, des Stadtsportbundes Erfurt und der Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, zu befolgen,
      • nicht gegen die Interessen des Vereins zu verstoßen,
      • die durch die Mitgliederversammlung festgelegte Beiträge zu bezahlen,
      • die Weisungen des Vorstandes, der Abteilungsleitungen, Übungsleiter, Schieds- und Kampfrichter sowie der Platz-/Hallenwarte zu befolgen,
      • jeden Wohnungswechsel sofort der Abteilungsleitung bzw. der Geschäftsstelle mitzuteilen.
  3. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
  •  
    •  
      • Verweis
      • Sportverbot
    • §8

      Ehrenmitglieder

  1. Mitglieder, die sich besonders um die Förderung unseres Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 9

 Aufnahmegebühren, Beiträge und Leistungen

  1.  Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und zur Aufrechterhaltung seiner Liquidität Beiträge.
  2. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge wird vom Geschäftsführenden Vorstand unter Mitwirkung des Erweiterten Vorstandes beraten und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
    Dieser Beschluss wird in die Finanzordnung überführt
    .
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10

Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1.  
      • Mitgliederversammlung (auch als Delegiertenkonferenz)
      • Geschäftsführender Vorstand
      • Erweiterter Vorstand
      • Vereinsjugendversammlung (auch als Delegiertenversammlung)

§ 11

 Aufgabenbereich der Vereinsorgane

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
    Sie kann auch als Delegiertenkonferenz durchgeführt werden.
    Sie findet einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Vereinsmitgliedern mit Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin zu übergeben.
  3. Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Delegiertenkonferenz für vier Jahre gewählt.
  4. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1.  
      1.  
        • 1. Vorsitzende/r
        • stellvertretende/r Vorsitzende/r
        • stellvertretende/r Vorsitzende/r
        • Jugendwart/Aussiedlersport
        • Frauenwart
        • Schatzmeister/in
        • Protokollführer/in
        • Pressewart
  5. Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
    1.  
      1.  
        • wie unter 4) zuzüglich den Abteilungsleitern/innen
  6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Vertretern.
  7. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  8. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  9. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die beiden stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
  10. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung.
  11. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  12. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  13. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit, die seiner Vertreter.

§ 12

 Stimmrecht, Wählbarkeit und Abstimmungen

  1. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    Kein Stimmrecht haben Vereinsmitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Wählbar als Vorstand und Kassenprüfer sind alle Vereinsmitglieder ab 18 Jahre.

§ 13

 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz.

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im I. Quartal statt.
    Diese Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
    1.  
      1.  
        • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
        • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
        • Entlastung des Vorstandes
        • Wahl des Vorstandes (alle 4 Jahre)
        • Wahl der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
        • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
        • Genehmigung des Haushaltsplanes
        • Satzungsänderungen
        • Beschlussfassung über Anträge
  2. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1.  
      1.  
        • der geschäftsführende Vorstand oder erweiterte Vorstand beschließt
        • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  4. Den Vorsitz führt immer der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
  5. Über den Verlauf ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14

 Haftung

  1. Für die aus dem Sportbetrieb entstehende Schäden und Sachverluste auf den Sportanlagen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
  2. Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Sporteinrichtungen oder in Ausübung seiner Sportart widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung.

§ 15

 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Nach zwei Wahlperioden ist eine erneute Kandidatur ausgeschlossen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 16

 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Dies muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung sein.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1.  
      • der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
      • von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach Abdeckung etwaiger bestehenden Verbindlichkeiten, mit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, an den Verband Deutscher Eisenbahner Sportvereine e. V.(VDES), mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
  6. Die Auflösung ist dem zuständigen Amtsgericht schriftlich anzuzeigen.

§ 17

 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in vorliegender Form von der Mitgliederversammlung am 09. Dezember2005 beschlossen und tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

      Erfurt, den 09. Dezember 2005

 

                                                    Vorsitzende/r

 


stellvertretende/r Vorsitzende/r                                                    stellvertretende/r Vorsitzende/r

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